Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 13 Untersagung der Weiterfahrt
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 14.10.1975 – 1 BvL 35/70Festsetzung von Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfernverkehr; Festsetzung von Höchstzahlen für Fahrzeuge des MöbelfernverkehrsZitiert von 6
- BFH, 22.01.1992 – I R 43/91Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/13#abs-1 (1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung einer Fahrt untersagen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Rahmen seiner Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie § 12 Absatz 6 abzuwehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/13#abs-2 (2) Werden die in § 7b Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/13#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Weiterfahrt nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.